Vorstand des Fördervereins

 

Förderverein der

 

 ERNST-REUTER-SCHULE

 

 

Gleichberechtigter Vorstand (gewählt am 06.02.2023):

 

 

  • Chantal Killig
  • Berit Diegmann
  • Monika Wilhelm
  •  Heiko Wilke

Der Vorstand ist über die Schule erreichbar.

 

Beitrittsformular

Formular zum Beitritt oder für Spende
Mitgliedschaft 2016.doc
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Satzung des Fördervereins

 

S A T Z U N G

 

 

 

des Fördervereins Ernst-Reuter-Schule, Neu-Eichenberg

 

 

 

§ 1 – Name und Sitz

 

 

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein Ernst-Reuter-Schule, Neu-Eichenberg“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.. Sitz des Vereins ist Neu-Eichenberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 – Zweck des Vereins

 

 

 

Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der Ernst-Reuter-Schule, Neu-Eichenberg. Er bezweckt insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere, im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 bis 58 der Abgabenordnung vom 16.3.1976. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

§ 3 – Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich der Schule verbunden fühlt. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt sie dem Mitglied schriftlich mit. Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

 

 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

 

 

  1. durch den Tod

     

  2. durch den Austritt zum Jahresende; der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären

     

  3. durch den Ausschluss.

     

    Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

     

    § 5 – Organe des Vereins

     

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

     

    § 6 – Mitgliederversammlung

     

    Der Mitgliederversammlung obliegt es,

     

 

  1. die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;

  2. den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen;

  3. den Jahresbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten;

  4. die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrags festzusetzen;

  5. über die Satzungsänderung zu beschließen.

     

    Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden. Die Ladung erfolgt durch Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schülern zu den Mitgliedern zählen, durch die Schule über die Schüler verteilt werden kann. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, bzw. wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können nur aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand 6 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Sie beschließt in einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliederbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokollbuch festgehalten und vom Protokollanten, in der Regel dem Schriftführer, und dem jeweiligen Leiter der Versammlung unterzeichnet.

     

    § 7 – Vorstand

     

    Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung geschlossenen Richtlinien. Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Vorstand, es müssen mindestens zwei Personen im Vorstand sein. Die gleichberechtigten Vorstandsmitglieder können den Verein jeweils allein vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

    Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds müssen erst dann Neuwahlen stattfinden, wenn die Anzahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter zwei Personen fällt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

    Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstands angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können. Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich festgehalten.

     

    § 8 – Kassenprüfer

     

    Die Mitgliederversammlung bestimmt aus der Mitte der Mitglieder einen Kassenprüfer, der die Jahresrechnung des Vorstands prüft. Der Prüfungsbericht ist bis zur Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, abzuschließen.

     

    § 9 – Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besonderen Ordnungen

     

    Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

     

    § 10 – Auflösung und Änderung des Vereinszweckes

     

    Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf den Werra-Meissner-Kreis bzw. dessen Rechtsnachfolger als öffentlicher Schulträger mit der Verpflichtung über, es für die Ernst-Reuter-Schule zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszweckes beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

     

    § 11 – Anwendungen der Regelungen des BGB

     

    Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

     

    § 12 – Inkrafttreten

     

    Diese Satzung tritt am 18.05.2015 in Kraft.